Statuten

Statuten vom 26. Juni 2020

Art. 1: Zweck
Die FDP. Die Liberalen Wädenswil (im Folgenden auch als „Partei“ oder „FDP Wädenswil“ bezeichnet), ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Die FDP Wädenswil ist eine selbstständige Ortsgruppe der FDP.Die Liberalen des Bezirks Horgen und des Kantons Zürich sowie der FDP.Die Liberalen Schweiz.

 

Die FDP Wädenswil bezweckt die Stärkung und Förderung des liberalen Gedankenguts in den politischen Geschäften der Stadt Wädenswil. Die Partei unterstützt die FDP-Politik in Bezirk, Kanton und Bund in angemessener Berücksichtigung der Wädenswiler Verhältnisse und Bedürfnisse.

 

Art. 2: Übergeordnete Organisation
Statuten und Programme der FDP in Bezirk, Kanton und Bund sind für die FDP Wädenswil richtunggebend.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht jeder handlungsfähigen Person mit Schweizer Bürgerrecht unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen offen. Der Parteivorstand entscheidet nach freiem Ermessen im Einzelfall über die Aufnahme von Personen mit ausländischem Staatsbürgerrecht.

 

Art. 4: Zugehörigkeit zu anderen Parteien
Die Mitgliedschaft in der FDP Wädenswil ist unvereinbar mit der Zugehörigkeit zu irgendeiner anderen politischen Partei. Ausgenommen ist die Mitgliedschaft bei den Jungfreisinnigen des Bezirks Horgen, des Kantons Zürich und den Jungfreisinnigen der Schweiz.

 

Art. 5: Aufnahme von Neumitgliedern
Die Aufnahme von Neumitgliedern erfolgt auf schriftliches Gesuch an den Vorstand hin.
 

Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme. Aus wichtigen Gründen kann er der Parteiversammlung Antrag stellen.

 

Art. 6: Ablehnung Aufnahmegesuch

Lehnt der Vorstand das Aufnahmegesuch ab, teilt er dies dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin schriftlich mit.

 

Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Der Entscheid ist abschliessend.

 

Art. 7: Aufnahme von Interessenten/Interessentinnen
Die Aufnahme von Interessentinnen und Interessenten erfolgt auf schriftliches Gesuch an den Vorstand hin. Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme.

 

Lehnt der Vorstand das Aufnahmegesuch ab, teilt er dies der Gesuchstellerin / dem Gesuchsteller schriftlich mit. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Der Entscheid ist abschliessend.

 

Der Interessentenstatus wird in der Regel für ein Jahr ausgesprochen.

 

Interessentinnen/Interessenten erhalten sämtliche Mitteilungen und sind teilnahmeberechtigt an allen Veranstaltungen und Versammlungen.
 

Interessentinnen/Interessenten haben keine Mitgliedschaftsrechte, insbesondere kein Stimmrecht. Sie haben keine Mitgliedschaftspflichten, insbesondere keine Beitragspflicht.
 

Art. 8: Austritt

Der Austritt aus der FDP kann jederzeit erfolgen. Dieser ist der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bereits geleisteten Jahresbeitrags.

 

Art. 9: Ausschluss

Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen aus der Ortspartei Wädenswil ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt beispielsweise ein schwerwiegender Verstoss gegen die Grundsätze und Interessen der Partei oder das Nichtbezahlen des Jahresbeitrages nach erfolgloser Zahlungserinnerung.

 

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innert 20 Tagen nach Empfang des Ausschlussschreibens Rekurs einlegen. Ein Rekurs hat schriftlich an die erweiterte Parteileitung zu erfolgen. Diese entscheidet abschliessend.

 

Einem Rekurs kommt aufschiebende Wirkung zu. Die erweiterte Parteileitung kann dem Rekurs die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen entziehen. Diese sind klar zu bezeichnen.

 

III. Organisation

Art. 10: Organe
Die Organe der FDP Wädenswil sind:

-   Generalversammlung

-   Parteiversammlung

-   Vorstand

-   Erweiterte Parteileitung

-   Gemeinderatsfraktion

-   Revisoren/Revisorinnen

 

Art. 11: Amtsdauer / Ersatzwahlen
Die Amtsdauer des Vorstandes, der erweiterten Parteileitung und der Revisorinnen/Revisoren beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist ohne Beschränkung möglich. Ein Rücktritt während der laufenden Amtsdauer ist nur aus wichtigen Gründen möglich.
 

Die Revisorinnen/Revisoren dürfen weder dem Vorstand noch der erweiterten Parteileitung angehören.
 

Der Ersatz von Mitgliedern des Vorstandes, der erweiterten Parteileitung und der Revisorinnen/Revisoren bis zur nächsten Generalversammlung, fällt in die Kompetenz des Vorstandes. Die Ersatzwahl wird den Mitgliedern so rechtzeitig mitgeteilt, dass Gelegenheit besteht, das Geschäft an der nächsten Parteiversammlung gemäss den Statuten zu traktandieren.

 

IV. General- und Parteiversammlung

Art. 12: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der FDP Wädenswil und verfügt über alle ihr gemäss Gesetz unentziehbar zustehenden Kompetenzen, wie:

-   Auflösung oder Zweckänderung der FDP Wädenswil.

-   Beschluss über Statutenänderungen.

-   Das Verlangen von Rechenschaftsberichten des Vorstandes.

-   Décharge-Erteilung.

-   Wahl resp. Abberufung des Präsidenten/der Präsidentin, der Mitglieder des Vorstandes und der Revisorinnen/Revisoren.

 

Art. 13: Einladung zur Generalversammlung

Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder erhalten die Einladung und Traktanden mindestens 14 Tage zum Voraus, in der Regel auf elektronischem Weg.

 

Die Traktandenliste kann durch Informationen und Anträge des Vorstandes ergänzt werden.

Bis spätestens 7 Tage vor einer bereits einberufenen Generalversammlung kann durch einen Fünftel der Mitglieder oder ein Vorstandsmitglied die Traktandierung weiterer Geschäfte mit Kurzbegründung verlangt werden. Die Mitglieder sind unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

 

Art. 14:  Durchführung der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet auf Einladung des Vorstandes einmal jährlich, bis spätestens 31. Mai, statt.

 

Ihre Geschäfte sind:

-   Entgegennahme des Jahresberichtes der Präsidentin/des Präsidenten.

-   Abnahme der Jahresrechnung auf Grund des Revisionsberichtes.

-   Entlastung des Vorstandes.

-   Festsetzung des Jahresbeitrages.

-   Wahl der Präsidentin/des Präsidenten.

-   Wahl der Vorstandsmitglieder.

-   Wahl von zwei Revisorinnen/Revisoren.

-   Nach Bedarf die weiteren, in Art. 12 genannten Geschäfte.
 

Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter kann geheime Wahlen, Abstimmungen und Nominationen anordnen. Sie/er muss sie anordnen, wenn es ein Fünftel der Anwesenden verlangt. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter hat den Stichentscheid.

 

Art. 15:  Einberufung a.o. Generalversammlung

Verlangt ein Fünftel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes eine ausserordentliche Generalversammlung, so muss diese einberufen werden. Die Einladung dazu hat innert max. 30 Tagen zu erfolgen.

 

Das Begehren um Einberufung muss die Traktanden und eine kurzgefasste Begründung enthalten, die in der Einladung unverändert und kommentarlos wiedergegeben wird.
 

Bis spätestens 7 Tage vor einer einberufenen a.o.  Generalversammlung kann durch einen Fünftel der Mitglieder oder ein Vorstandsmitglied die Traktandierung weiterer Geschäfte mit Kurzbegründung verlangt werden. Die Mitglieder sind unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

 

Art. 16: Parteiversammlung

In die Kompetenz der Parteiversammlung fallen die folgenden Geschäfte:

-   Nominationen von Wahlkandidaturen, nach Anhörung des Vorstandes und der Fraktion.

-   Fassen von Parteiparolen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, nach Anhörung des Vorstandes und der Fraktion.

-   Beschlüsse über Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

-   Beschlüsse über jedes andere statutenkonforme Geschäft, wenn es ein Fünftel der Mitglieder verlangt.

 

Art. 17: Einladung zur Parteiversammlung

Die Parteiversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder erhalten die Einladung und Traktanden mindestens 14 Tage zum Voraus, in der Regel auf elektronischem Weg.

 

Die Traktandenliste kann durch Informationen und Anträge des Vorstandes ergänzt werden.

 

Bis spätestens 7 Tage vor einer bereits einberufenen Generalversammlung kann durch einen Fünftel der Mitglieder oder ein Vorstandsmitglied die Traktandierung weiterer Geschäfte mit Kurzbegründung verlangt werden. Die Mitglieder sind unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

 

Art. 18: Durchführung der Parteiversammlung

Die Parteiversammlung findet ein- oder mehrmals jährlich auf Einladung des Vorstandes statt.

 

Die Geschäfte richten sich nach dem aktuellen politischen Geschehen.

Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter kann geheime Wahlen, Abstimmungen und Nominationen anordnen. Sie/er muss sie anordnen, wenn es ein Fünftel der Anwesenden verlangt. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter hat den Stichentscheid.

 

Art. 19:  Einberufung einer a.o. Parteiversammlung

Verlangt ein Fünftel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes eine ausserordentliche Parteiversammlung, so muss diese einberufen werden. Die Einladung dazu hat innert max. 30 Tagen zu erfolgen.

 

Das Begehren um Einberufung muss die Traktanden und eine kurzgefasste Begründung enthalten, die in der Einladung unverändert und kommentarlos wiedergegeben wird.
 

Bis spätestens 7 Tage vor einer einberufenen a.o. Parteiversammlung kann durch einen Fünftel der Mitglieder oder ein Vorstandsmitglied die Traktandierung weiterer Geschäfte mit Kurzbegründung verlangt werden. Die Mitglieder sind unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

 

Art. 20: Zusätzliche Traktanden

Über nicht angekündigte Traktanden kann weder an der Generalversammlung noch an Parteiversammlungen Beschluss gefasst werden.

 

Art. 21: Leitung / Protokollierung

Die Versammlung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten geleitet. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung wird die Versammlung durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten geleitet. Von den Geschäften der Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt.

 

V. Vorstand

Art. 22: Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a.     Präsidentin/Präsident

b.     Vizepräsidentin/Vizepräsident

c.     Aktuarin/Aktuar

d.     Verantwortliche/Verantwortlicher Finanzen

e.     Fraktionspräsidentin/Fraktionspräsident

f.      Verantwortliche/Verantwortlicher Programmkommission

g.     Verantwortliche/Verantwortlicher Kommunikation

h.     Verantwortliche/Verantwortlicher Wahlkommission

i.       Verantwortliche/Verantwortlicher Website/Social Media

j.       Verantwortliche/Verantwortlicher Mitgliederwerbung/-betreuung
 

Der Vorstand kann durch max. 1-3 Beisitzerinnen/Beisitzer erweitert werden.

 

Art. 23: Konstituierung

Mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Art. 24: Stadträtinnen/Stadträte / Fraktionsmitglieder
Stadträtinnen/Stadträte werden zu den Sitzungen eingeladen und haben Stimmrecht.

 

Fraktionsmitglieder, die nicht zum Vorstand oder zur erweiterten Parteileitung gehören, sind ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt.

 

Art. 25: Zeichnungsbefugnis

Die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident zeichnen kollektiv mit der Aktuarin/dem Aktuar oder der/dem Verantwortlichen Finanzen.

 

In Kassaangelegenheiten führt die/der Verantwortliche Finanzen Einzelunterschrift. Die Eröffnung neuer Konti sowie die Schliessung bestehender Konti bedürfen einer Kollektivunterschrift.

 

Der Vorstand kann seine Zeichnungsbefugnis an eines seiner Mitglieder oder an ein Mitglied der erweiterten Parteileitung delegieren. Umfang, Sachbereich, zeitliche Dauer, Bedingungen und Auflagen unterliegen einem vorgängigen Vorstandsbeschluss, welcher protokolliert wird.

 

Art. 26: Zuständigkeit
Der Vorstand vertritt die FDP Wädenswil gegen aussen und ist zuständig für:

a.     Laufende Geschäfte und administrative Belange.

b.     Die Festlegung der Parteiziele.

c.     Die Ausarbeitung von Strategien zur Erreichung der Ziele.

d.     Die Partei- und Mitgliederwerbung, sowie Mitgliederbetreuung.

e.     Die Organisation von Parteiveranstaltungen.

f.      Die Unterstützung der Fraktion in kommunalen Wahl- und Abstimmungsgeschäften.

g.     Den Kontakt zu den anderen Ortsparteien im Bezirk, zur Bezirks- und Kantonalpartei.

h.     Jedes andere Geschäft, das nicht durch diese Statuten oder das Gesetz der Parteiversammlung vorbehalten ist.

 

Der Vorstand kann unter seiner Verantwortung Dritte für einzelne Geschäfte beratend beiziehen sowie Teilbereiche seiner Zuständigkeiten und Aufgaben an Dritte übertragen. 

 

Art. 27: Vorstandssitzungen

Der Vorstand wird durch die Präsidentin/den Präsidenten einberufen, so oft die Geschäfte es erfordern oder wenn es ein Vorstandsmitglied schriftlich verlangt.

 

Art. 28: Sitzungsdurchführung

Die Sitzungen werden von der Präsidentin/vom Präsidenten geleitet, im Falle ihrer/seiner Verhinderung von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten. 
 

Die Sitzungen sind nicht öffentlich. In begründeten Fällen kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter für bestimmte Traktanden weitere Personen einladen.
 

Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen, mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmenden. Die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter führt den Stichentscheid. Es herrscht Stimmzwang.

 

Die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter kann geheime Abstimmungen und Wahlen anordnen. Sie/er muss es, wenn es zwei Vorstandsmitglieder verlangen.

 

In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse auf dem Zirkularweg und unter Beteiligung sämtlicher Vorstandsmitglieder durchgeführt werden. Die Geschäfte und Beschlüsse finden Eingang im Protokoll der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung.


Das Protokoll wird von der Aktuarin/dem Aktuar geführt. Grundsätzlich wird ein Beschlussprotokoll geführt. Wo nötig und/oder sinnvoll, werden Begründungen, bzw. wo verlangt, Diskussionsstandpunkte protokolliert. Das Protokoll wird von der Aktuarin/vom Aktuar während fünf Jahren elektronisch archiviert.

 

VI. Erweiterte Parteileitung

Art. 29: Zusammensetzung

Die erweiterte Parteileitung umfasst folgende zusätzliche Mitglieder:
a) je ein Mitglied der Schulpflegen
b) ein bis zwei Fraktionsmitglieder
c) ein Mitglied der Jungfreisinnigen Ortspartei (sofern vorhanden).
 

Die Schulpflegen sowie die Fraktion bestimmen die Delegierten in eigener Kompetenz. Mitglieder aus weiteren Behörden können an der Sitzung der Parteileitung teilnehmen.

 

Art. 30: Stimmrecht

Die Mitglieder der erweiterten Parteileitung nehmen an allen Sitzungen des Vorstandes teil. Sie haben in den sie betreffenden Belangen Stimmrecht.

 

Art. 31: Tätigkeitsberichte / Anträge

Die Behördenmitglieder in der erweiterten Parteileitung erstatten Bericht über ihre Tätigkeit, Anliegen und Probleme. Sie können dem Vorstand oder der Fraktion Anträge stellen.    

 

VII. Fraktion

Art. 32: Definition

Die Freisinnig-Demokratische Fraktion (FDP-Fraktion) des Gemeinderates ist der Zusammenschluss der Wädenswiler Gemeinderäte/Gemeinderätinnen, die Mitglieder der FDP sind.

 

Die Fraktion entscheidet wenn möglich nach Rücksprache mit der Parteileitung, ob sie sich mit Mitgliedern einer ähnlich gesinnten Partei zu einer Fraktion zusammenschliesst.

 

Art. 33: Beschlussfassung

Die Fraktion ist in ihrer Beschlussfassung unabhängig. Sie organisiert sich selbst und legt ihre Arbeitsweise selbstständig fest. Sie wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin/einen Präsidenten.

 

Art. 34: Sitzungsteilnehmerinnen/Sitzungsteilnehmer

Zu den Sitzungen der Fraktion werden die Parteipräsidentin/der Parteipräsident sowie die Stadträtinnen/Stadträte eingeladen. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes und der erweiterten Parteileitung sind teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt.

 

Art. 35: Unabhängigkeit

Die Fraktion ist in ihrer politischen Tätigkeit frei.

 

VIII. Finanzen

Art. 36: Mitgliederbeitrag

Es wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben, dessen minimale Höhe durch die Generalversammlung beschlossen wird. Die maximale Höhe wird auf CHF 350.00 festgelegt.

 

Art. 37: Verbindlichkeiten

Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet diese ausschliesslich mit ihrem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 38: Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

IX. Revisionsstelle

Art. 39: Aufgabe

Die Revisionsstelle prüft die Rechnung, Buchhaltung, Belege und Kassabestand. Sie legt der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor. Sie stellt der Generalversammlung Antrag auf Abnahme oder Zurückweisung der Jahresrechnung.

 

X. Statutenrevision

Art. 40: Quorum / Bekanntgabe

Eine Revision der Statuten wird durch die Generalversammlung beschlossen. Sie benötigt eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmenden.
 

Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung bekannt gegeben werden.

 

XI. Auflösung oder Zweckänderung

Art. 41: Quorum

Die Auflösung oder Zweckänderung der FDP Wädenswil wird durch die Generalversammlung beschlossen. Sie benötigt eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmenden.

 

Art. 42: Verwendung Parteivermögen

Über die Verwendung des Parteivermögens entscheidet die auflösende Generalversammlung.

 

XII. Schlussbestimmungen

Art. 43: Inkraftsetzung

Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 30. April 2004. Sie treten sofort nach erfolgter Genehmigung durch die Generalversammlung vom 26. Juni 2020 in Kraft.
 

Wädenswil, 26. Juni 2020

FDP.Die Liberalen Wädenswil

Der Präsident:                                                   Die Aktuarin:                                           

Franz Blankl                                                      Brigitte Käser